Es gibt in deutschen Buchhaltungen eine stille Konvention: Man mahnt den Rechnungsbetrag an. Nur den Rechnungsbetrag. Höflich, korrekt — und Jahr für Jahr um vier- bis fünfstellige Summen zu niedrig. Denn das Gesetz hängt an jede überfällige B2B-Rechnung Zinsen und Pauschalen, die kein Vertrag erwähnen muss und die kaum ein Gläubiger einfordert.
Diese Akte rechnet einmal komplett durch, was Ihr Schuldner Ihnen tatsächlich schuldet.
| AKTE DE-1156 | |
|---|---|
| Gläubiger | Werkzeughersteller, Ostwestfalen |
| Schuldner | Maschinenhandel, Leipzig |
| Hauptforderung | 47.300 € aus 4 Rechnungen |
| Überfällig | 121 Tage |
| Bisher angemahnt | 47.300 € — und keinen Cent mehr |
| Status | NEU BEZIFFERT |
Der Verzug beginnt von selbst
Erste Grundlage: Zwischen Unternehmen tritt Verzug spätestens dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein — ganz ohne Mahnung. Die verbreitete Vorstellung, erst die dritte Mahnung "setze in Verzug", ist Folklore. Die Mahnung kann den Verzug früher auslösen; nötig ist sie im B2B-Geschäft für den Fristbeginn nicht.
Ab diesem Tag laufen zwei Positionen von Gesetzes wegen.
Neun Punkte über Basiszins — plus vierzig Euro
Der Verzugszinssatz zwischen Unternehmen beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, den die Bundesbank halbjährlich anpasst. Bei einem Basiszins von rund zwei Prozent ergibt das gut elf Prozent pro Jahr — auf 47.300 € also etwa 14 € täglich. Dazu kommt die Verzugspauschale: 40 € je verspätet gezahlter Rechnung, unabhängig von Höhe und Dauer des Verzugs. Vier Rechnungen, 160 €, ohne Diskussion.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Hauptforderung | 47.300 € |
| Verzugszinsen (Basiszins + 9 Punkte, ca. 91 Verzugstage) | ≈ 1.290 € |
| Verzugspauschale, 40 € × 4 Rechnungen | 160 € |
| Die Forderung, wie das Gesetz sie sieht | ≈ 48.750 € |
Zwei Feinheiten für die Praxis. Erstens: Die 40-Euro-Pauschale wird auf spätere Rechtsverfolgungskosten angerechnet — verschwindet also nicht, sondern wird verrechnet, wenn Anwalt oder Inkasso übernehmen. Zweitens: Gegenüber Verbrauchern gelten andere, niedrigere Sätze; diese Akte handelt vom Geschäftsverkehr.
Feldnotiz: Eine Mahnung, die Zinsen und Pauschale exakt aufschlüsselt, verändert ihren Empfänger. Aus "der meldet sich schon wieder" wird "der rechnet mit" — und mit Gläubigern, die rechnen, verhandelt man anders.
Warum die Zusatzposten strategisch wichtiger sind als ihr Betrag
1.450 € auf 47.300 € klingen nach Randnotiz. Sie sind das Gegenteil, aus drei Gründen. Die Zinsen laufen weiter — jede Verzögerungstaktik des Schuldners kostet ihn ab sofort sichtbar Geld, und genau diese Sichtbarkeit gehört in jede Zahlungsaufforderung ("derzeit ca. 14 € täglich"). Die Posten gehören in den Mahnbescheid — wie der Antrag funktioniert, steht in unserer Akte zum Mahnbescheid —, denn was nicht beantragt ist, wird nicht tituliert. Und sie sind Verhandlungsmasse: Wer die Zusatzposten kennt und beziffert, kann sie im Vergleich großzügig erlassen — gegen sofortige Zahlung der Hauptforderung. Verschenken kann man nur, was man vorher gefordert hat.
In Akte DE-1156 ging die neu bezifferte Aufforderung am Tag 128 hinaus. Der Maschinenhandel, der vier höfliche Mahnungen über 47.300 € gesammelt hatte, zahlte am Tag 149 — 48.750 € abzüglich eines Zinsnachlasses, den der Gläubiger sich als Zugeständnis teuer abkaufen ließ.
Der Bonus für Kaufleute: Zinsen schon ab Fälligkeit
Für Geschäfte unter Kaufleuten legt das Handelsgesetzbuch noch eine Schicht darunter: die Fälligkeitszinsen von fünf Prozent — geschuldet ab Fälligkeit der Rechnung, also schon vor Verzugseintritt und ohne jede Mahnung. Für die dreißig Tage zwischen Fälligkeit und automatischem Verzug rechnet der aufmerksame Gläubiger daher nicht mit null, sondern mit fünf Prozent, und ab Verzug mit dem vollen Verzugssatz. Auf große Rechnungen summiert sich dieser vergessene Vormonat spürbar — bei den 47.300 € der Akte immerhin rund 195 € für dreißig Tage, die sonst niemand fordert. Kaum eine Buchhaltung nutzt ihn; die Ihres Schuldners rechnet fest damit, dass auch Ihre ihn übersieht.
Die drei häufigsten Rechenfehler
Fehler eins: der falsche Startpunkt. Gezählt wird ab Verzugseintritt, nicht ab Rechnungsdatum — und nicht erst ab der letzten Mahnung. Wer den automatischen Verzug nach dreißig Tagen übersieht, verschenkt regelmäßig einen Monat Zinsen pro Rechnung. Fehler zwei: die Pauschale pro Vorgang statt pro Rechnung. Die 40 € entstehen je verspätet gezahlter Rechnung; bei laufenden Lieferbeziehungen summiert sich das schnell auf dreistellige Beträge, die in der Sammelmahnung schlicht vergessen werden. Fehler drei: Zinsen fordern, aber nicht titulieren. Was im Mahnbescheid oder in der Klage nicht beziffert ist, taucht im Titel nicht auf — und untitulierte Zinsen sind nach dem Vergleich unwiederbringlich verloren.
Ein Wort zu Vertragsklauseln: Höhere vertragliche Verzugszinsen sind zulässig, niedrigere im Geschäftsverkehr nur in engen Grenzen — eine Klausel, die den gesetzlichen Anspruch faktisch aushebelt, hält der Kontrolle häufig nicht stand. Wer seine Einkaufsbedingungen von Großkunden diktiert bekommt, sollte diesen Absatz zweimal lesen.
Auslandsfälle: andere Länder, andere — oft höhere — Sätze
Wer international liefert, sollte wissen: Die europäischen Nachbarn kennen eigene, teils schärfere Regime. Frankreich etwa rechnet mit EZB-Satz plus zehn Punkten und derselben 40-Euro-Pauschale pro Rechnung, Großbritannien mit acht Punkten über Leitzins samt gestaffelter Pauschalen. Die Forderung gegen den ausländischen Schuldner ist also fast immer größer, als die deutsche Buchhaltung sie führt — das Vorgehen dazu steht in Kunde im Ausland zahlt nicht, die Ausführung übernimmt unsere internationale Beitreibung.
Die Feldanleitung
Die Rechnung der Akte DE-1156, verallgemeinert:
| Schritt | Regel |
|---|---|
| 1 | Verzugsbeginn bestimmen: spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang — ohne Mahnung. |
| 2 | Zinssatz feststellen: aktueller Basiszins + 9 Punkte; Basiszins ändert sich zum 1.1. und 1.7. |
| 3 | Pauschale addieren: 40 € je Rechnung im Verzug. |
| 4 | Tagesgenau rechnen und den Tagessatz in die Zahlungsaufforderung schreiben. |
| 5 | Alle Posten in Mahnbescheid oder Klage aufnehmen — untitulierte Zinsen sind verlorene Zinsen. |
| 6 | Nachlässe nur gegen Leistung: Zinsen erlassen, Hauptforderung sofort. |
Ihr Schuldner kennt diese Zahlen längst — seine Buchhaltung profitiert schließlich davon, dass Ihre sie ignoriert. Der Werkzeughersteller aus Akte DE-1156 hat das Verhältnis mit einer einzigen neu bezifferten Aufforderung umgedreht und dabei gelernt, was jede Kreditabteilung wissen sollte: Wer seine gesetzlichen Ansprüche kennt und beziffert, verhandelt nie wieder nur über den Rechnungsbetrag.